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Gemeinsames Angebot der Thüga Holding GmbH & Co. KGaA, der Thüga Aktiengesellschaft und der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH an die Aktionäre der Mainova Aktiengesellschaft
Sie haben die Internetseite aufgerufen, die Unterlagen und Informationen zu dem Pflichtangebot der Thüga Holding GmbH & Co. KGaA mit Sitz in München (die „Thüga KGaA“) sowie dem freiwilligen Erwerbsangebot der Thüga Aktiengesellschaft mit Sitz in München (die „Thüga AG“) und der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (die „Stadtwerke Frankfurt“ und gemeinsam mit der Thüga KGaA und der Thüga AG die „Bieter“) an die Aktionäre der Mainova Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main (die „Mainova“ und die Aktionäre der Mainova die „Mainova-Aktionäre“) enthält. Die Thüga AG und die Stadtwerke Frankfurt haben beschlossen, freiwillig den Mainova-Aktionären zusammen mit der Thüga KGaA dieses gemeinsame Angebot zu unterbreiten (das „Gemeinsame Angebot“).
Die Mainova-Aktionäre werden gebeten, die Kenntnisnahme der folgenden rechtlichen Hinweise unten auf dieser Seite zu bestätigen, um auf die Internetseite zum Gemeinsamen Angebot weitergeleitet zu werden.
Die Bieter handeln nicht gemeinsam in Form einer Personengesellschaft (insbesondere nicht in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts), sondern als Bietergemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz („WpÜG“). Die Thüga KGaA, die Thüga AG und die Stadtwerke Frankfurt sind somit jeweils ein Bieter im Sinne des § 2 Abs. 4 WpÜG.
Das Gemeinsame Angebot ist an alle Mainova-Aktionäre gerichtet und erstreckt sich auf alle Aktien der Mainova, die nicht bereits von den Bietern gehalten werden.
Das Gemeinsame Angebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der „Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots“ unterbreitet. Eine Durchführung des Gemeinsamen Angebots nach den Bestimmungen einer anderen Rechtsordnung erfolgt nicht. Folglich sind keine sonstigen Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen dieser Angebotsunterlage und/oder des Gemeinsamen Angebots bei Wertpapierregulierungsbehörden beantragt oder veranlasst worden und sind auch nicht beabsichtigt. Die Bieter und mit ihnen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnde Personen übernehmen daher keine Verantwortung für die Einhaltung anderer als der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, und die Mainova-Aktionäre können folglich auf die Anwendung ausländischer Bestimmungen zum Schutz von Anlegern nicht vertrauen.
Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung der Angebotsunterlage oder anderer mit dem Gemeinsamen Angebot im Zusammenhang stehender Unterlagen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann unter den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als derjenigen der Bundesrepublik Deutschland fallen, in denen die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung der Angebotsunterlage gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Die Angebotsunterlage und sonstige mit dem Gemeinsamen Angebot im Zusammenhang stehende Unterlagen dürfen daher durch Dritte nicht in Länder versandt oder dort veröffentlicht, verbreitet oder verteilt werden, wenn und soweit eine solche Versendung, Veröffentlichung, Verbreitung oder Verteilung gegen anwendbare Rechtsvorschriften verstoßen würde oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder der Erfüllung von weiteren Voraussetzungen abhängig ist und diese nicht vorliegen.
Die Bieter haben die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung der Angebotsunterlage oder anderer mit dem Gemeinsamen Angebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet. Weder die Bieter noch die mit den Bietern gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG sind in irgendeiner Weise dafür verantwortlich, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung der Angebotsunterlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als derjenigen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist.
Die Annahme des Gemeinsamen Angebots kann in den Anwendungsbereich kapitalmarktrechtlicher Vorschriften anderer Rechtsordnungen als derjenigen der Bundesrepublik Deutschland fallen. Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen, oder die das Gemeinsame Angebot annehmen wollen und die in den Anwendungsbereich kapitalmarktrechtlicher Vorschriften anderer Rechtsordnungen als derjenigen der Bundesrepublik Deutschland fallen, werden aufgefordert, sich über derartige kapitalmarktrechtliche Vorschriften zu informieren und diese einzuhalten. Die Bieter und die mit ihnen gemeinsam handelnden Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG übernehmen keinerlei Gewähr dafür, dass die Annahme des Gemeinsamen Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den kapitalmarktrechtlichen Vorschriften anderer Rechtsordnungen als derjenigen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist. Eine Verantwortung der Bieter und der mit ihnen gemeinsam handelnden Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG für die Nichteinhaltung ausländischer Vorschriften durch Dritte wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Bieter werden die Angebotsunterlage (auch im Hinblick auf etwaige geänderte Absichten der Bieter) nur aktualisieren, wenn und soweit sie dazu nach dem WpÜG verpflichtet sind.
